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   OLG Koblenz, 08.06.2022 - 3 U 2072/21   

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OLG Koblenz, 08.06.2022 - 3 U 2072/21 (https://dejure.org/2022,53340)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2022 - 3 U 2072/21 (https://dejure.org/2022,53340)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. Juni 2022 - 3 U 2072/21 (https://dejure.org/2022,53340)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Koblenz, 20.07.2022 - 9 U 2229/21
    Es sind demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage diskutierten Regelungen in §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und bereits an die fahrlässige Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-) Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2022 - VII ZR 438/21 -, Rn. 3 und - VII ZR 580/21 -, Rn. 2, juris; vgl. auch OLG Koblenz, Beschlüsse vom 15.06.2022 - 12 U 1809/21 - und vom 17.06.2022 - 15 U 180/22; Beschluss vom 08.06.2022 - 3 U 2072/21 -).
  • OLG Koblenz, 20.07.2022 - 9 U 301/22
    Es sind demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage diskutierten Regelungen in §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und bereits an die fahrlässige Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-) Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2022 - VII ZR 438/21 -, Rn. 3 und - VII ZR 580/21 -, Rn. 2, juris; vgl. auch OLG Koblenz, Beschlüsse vom 15.06.2022 - 12 U 1809/21 - und vom 17.06.2022 - 15 U 180/22; Beschluss vom 08.06.2022 - 3 U 2072/21 -).
  • OLG Koblenz, 21.10.2022 - 8 U 2185/21
    Mit dieser Erwägung folgt der Senat zugleich der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. Beschluss vom 08.06.22 - 3 U 2072/21).
  • OLG Koblenz, 03.03.2023 - 8 U 808/22
    Mit dieser Erwägung folgt der Senat der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. Beschluss vom 08.06.22 - 3 U 2072/21).
  • OLG Koblenz, 03.08.2022 - 2 U 21/22
    Denn würde man einer eindeutig nicht individualschützenden Norm wie dem Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 deshalb Schutzgesetzcharakter zusprechen, weil im selben Kontext eine Richtlinie, die grundsätzlich keine Rechte zwischen Privatrechtssubjekten begründet, existiert, die als Basisrechtsakt anzusehen (Rn. 42 der Schlussanträge) und individuellen Interessen zu dienen bestimmt sei, würde hierdurch faktisch die Richtlinie selbst zum Schutzgesetz erhoben, und dies, obwohl Richtlinien im System der europäischen Rechtsakte grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte zwischen Privatrechtssubjekten begründen können (OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2022, 3 U 2072/21).
  • OLG Koblenz, 25.07.2022 - 1 U 826/22
    Die laufenden Vorabentscheidungsverfahren sowie die Stellungnahmen der Kommission (näher hierzu BGH, a.a.O.) bzw. des Generalanwalts rechtfertigen keine andere Beurteilung zur Frage des Vorlagebedarfs und veranlassen daher ebenfalls keine Aussetzung (vgl. näher OLG Koblenz (3. Zivilsenat), Beschluss vom 8. Juni 2022 - 3 U 2072/21; OLG Koblenz (12. Zivilsenat), Beschluss vom 15. Juni 2022 - 12 U 1809/21; OLG Koblenz (15. Zivilsenat), Beschluss vom 17. Juni 2022 - 15 U 180/22).
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